§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: Pferdesportfreunde Integra e.V.
und hat seinen Sitz in: 59469 Ense
Er wurde am 29.09.2012 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Arnsberg eingetragen unter VR 1441
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Im Besonderen die Inklusion von Menschen mit Handicap.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Reiten und durch den
Umgang mit dem Pferd.
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
c) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 VEREINSGESCHÄFTE, VERGÜTUNGEN FÜR VEREINSTÄTIGKEIT
1. Bei Bedarf können bestimmte Vereinstätigkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3Nr 26a ESTG(Ehrenamtspauschale) vergütet
werden.
2. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die
Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon u.s.w.
Diese sind gegen prüffähigen Nachweis und Beleg zu erstatten.
3. Die Bereitstellung und Nutzung von zur Verfügung gestellten Tieren und
Materialien (Trense, Sattel, ect.) können dem Verein entweder in Rechnung
gestellt werden, oder nach vorheriger Absprache mit dem Besitzer als Spende
ausgewiesen werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im
Kreisreiterverband Soester Börde e.V.
zuständigen Landesverband, " dem Pferdesportverband Westfalen e.V. " und über diesem Mitglied im LSB
§ 5 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Jugendliche (14β17 Jahre)
c) Kinder (6-13 Jahre)
d) passive Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter
unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zulässig
und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
finanzielle Verpflichtungen demVerein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu
beschließen ist.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit
Begründung bekannt zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein.
Im Falle des Ausschlusses dürfen vereinsinterne Auszeichnungen und Abzeichen
nicht weiter getragen werden.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
8. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt
die Mitgliederversammlung fest.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützungund Förderung durch den Verein
im Rahmen der Satzung
2. Die Mitglider sindverpflichtet:
a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und die
festgelegten Beiträge fristgerecht an den Verein zu zahlen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit und Hilfe die Ziele des Vereins zu unterstützen und
zu fördern.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des
Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher
schriftlich zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten
a) Bericht der/des 1. Vorsitzenden
b) Bericht der/des Schatzmeisters/in
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands;
e) Bericht des Sportwartes / Sportwartin
f) Neuwahl des Vorstands;(bei Bedarf)
g) Bestätigung des Jugendwartes / der Jugendwartin, der / die von der
Jugendversammlung gewählt wird;
h) Wahl eines Kassenprüfers;
i) Veranstaltungskalender;
j) Anträge;
k) Verschiedenes;
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
(Enthaltungen zählen nicht mit)
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den
ordentlichen.
§ 10 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
dem/der 1. Vorsitzenden;
dem/der 2. Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in,
b) dem erweiterten Vorstand
dem / der Schriftführe/in
dem/der Pressewart/in;
dem/der Sportwart/in;
dem/der Jugendwart/in;
es können Beisitzer geladen werden
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt auf Lebenszeit.
Eine Abberufung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes oder
einzelner Mitglieder aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vereinsschädigendes Verhalten) ist mit
3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder
ergänzen.
§ 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND
1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie
die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der
Jugendordnung selbständig.
Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener
Zuständigkeit.
Der Jugendabteilung werden im Jahr mindestens 10% der eingegangenen
Mitgliedsbeiträge rückwirkend aus dem Vorjahr zur Verfügung gestellt und auf ein
Unterkonto des Vereins eingzahlt.
Die Finanzen werden über den Hauptverein abgerechnet.
2. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer
Jugendvollversammlung gewählt.
Jugendwart und/oder Jugendwartin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch
eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§ 12 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine
Geschäftsordnung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend
vorgelegte Jugendordnung.
3. Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der
zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
4. Die unter 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitglieder-
versammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an:
Gemeinsam e.V. Kontaktstelle für Menschen mit Behinderungen, Antoniusstr. 26,
59457 Werl Sönnern,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Ort, Datum
ο»Ώ